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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer
für KI-gestützte Produktvisualisierungen, Produktbilder und Produktvideos von Wirkungsfilm
Stand: 14. Juli 2026
Anbieter und Auftragnehmer:
Angaben gemäß § 5 DDG
Wirkungsfilm
Inhaber: Arian Kasapolli
Welserstraße 3
87463 Dietmannsried
Deutschland
Kontakt
Telefon: 01719226536
E-Mail: kontakt@wirkungsfilm.de
Nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.
§ 1 Geltungsbereich und Unternehmerstatus
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern über die Erstellung und Bearbeitung von Produktvisualisierungen, Produktbildern, Videos, Animationen, Nutzungsszenen sowie damit zusammenhängenden Kreativ-, Produktions- und Postproduktionsleistungen.
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber:
a) Unternehmern im Sinne des § 14 BGB,
b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
c) öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. -
Der Auftraggeber bestätigt mit Vertragsschluss, dass er den Vertrag ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen geeigneten Nachweis der Unternehmereigenschaft zu verlangen.
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Der Auftragnehmer schließt auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Verträge mit Verbrauchern. Für die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfassten Verträge besteht daher kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht. Hierbei handelt es sich nicht um den vertraglichen Ausschluss eines bestehenden Verbraucherrechts, sondern um eine Folge des ausschließlich unternehmerischen Vertragszwecks.
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Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos mit der Leistungserbringung beginnt.
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Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien, insbesondere das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung und ausdrücklich bestätigte Leistungsänderungen, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
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Darstellungen auf der Website, in Präsentationen, Showreels, Referenzprojekten und Werbematerialien des Auftragnehmers stellen kein verbindliches Vertragsangebot dar.
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Der Vertrag kommt grundsätzlich durch die fristgerechte Annahme eines individuellen Angebots des Auftragnehmers zustande. Die Annahme kann durch Unterschrift oder eindeutige Erklärung in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen.
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Eine Annahmeerklärung des Auftraggebers, die Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des Angebots enthält, gilt als neues Angebot des Auftraggebers. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit ausdrücklicher Bestätigung durch den Auftragnehmer zustande.
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Maßgeblich für Inhalt und Umfang des Vertrags sind in folgender Rangfolge:
a) ausdrücklich ausgehandelte Individualvereinbarungen,
b) die Auftragsbestätigung,
c) das individuelle Angebot,
d) das ausdrücklich freigegebene Projektbriefing einschließlich vereinbarter Referenzbilder und Produktspezifikationen,
e) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. -
Spätere Kundenwünsche, Kommentare oder Freigaben ändern den vereinbarten Leistungsumfang nur, wenn der Auftragnehmer die Änderung ausdrücklich bestätigt.
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Die bei Vertragsschluss übermittelte oder verlinkte Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für den jeweiligen Vertrag maßgeblich. Eine spätere Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verändert bereits bestehende Verträge nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers.
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Rechtserhebliche Erklärungen und Mitteilungen sollen zu Nachweiszwecken in Textform erfolgen. Der Vorrang individuell getroffener Vereinbarungen bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Gegenstand und Umfang der Leistungen
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Der Auftragnehmer erstellt insbesondere:
a) KI-gestützte Produktvisualisierungen,
b) Produkt- und Lifestylebilder,
c) saisonale und wetterbezogene Produktvarianten,
d) kurze Produkt- und Nutzungsvideos,
e) Animationen und Bewegtbildsequenzen,
f) Bild- und Videobearbeitungen,
g) digitale Exportfassungen für Websites, Onlineshops, Marktplätze, soziale Medien und Werbekampagnen. -
Anzahl, Art, Motiv, Format, Auflösung, Seitenverhältnis, Laufzeit, Produktmodell, Nutzungssituation, Lieferumfang und sonstige Eigenschaften der geschuldeten Ergebnisse ergeben sich abschließend aus dem individuellen Angebot und dem bestätigten Projektbriefing.
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Soweit ein bestimmtes Produktbild als verbindliche Referenz oder als „Master“ vereinbart wurde, sind die ausdrücklich definierten produktprägenden Eigenschaften, Perspektiven, Proportionen und sichtbaren Konstruktionsdetails Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit.
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Der Auftragnehmer schuldet das vereinbarte Arbeitsergebnis, jedoch keinen bestimmten internen Herstellungsweg, keine bestimmte Software und kein bestimmtes KI-Modell, sofern deren Verwendung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
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Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, umfasst die Leistung insbesondere nicht:
a) offene oder editierbare Projektdateien,
b) Prompts, Systemanweisungen, Seeds, Workflows oder Automatisierungen,
c) Zwischenstände, Testgenerierungen, verworfene Varianten oder Rohmaterial,
d) Benutzerkonten oder Lizenzen eingesetzter Softwareanbieter,
e) rechtliche Prüfungen oder Schutzrechtsrecherchen,
f) technische Konstruktions-, Statik- oder Maßprüfungen,
g) druckfertige Produktionsdaten,
h) dauerhaftes Hosting oder eine dauerhafte Archivierung. -
Die erstellten Visualisierungen dienen der kommerziellen Produktkommunikation. Sie sind keine technischen Zeichnungen, Bauunterlagen, Montageanleitungen, statischen Nachweise oder maßhaltigen Konstruktionspläne und dürfen nicht als solche verwendet werden.
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Der Auftragnehmer darf rechtswidrige, irreführende oder Rechte Dritter verletzende Vorgaben ablehnen. Gleiches gilt für Vorgaben, die gegen zwingende Nutzungsbedingungen eingesetzter technischer Dienste oder gegen verbindliche Sicherheitsanforderungen verstoßen.
§ 4 Einsatz künstlicher Intelligenz und technischer Dienstleister
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Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung generative künstliche Intelligenz, Bild- und Videomodelle, Cloud-Dienste, Schnitt- und Bearbeitungssoftware sowie automatisierte Produktionsverfahren einsetzen kann.
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Der Auftragnehmer darf zur Erfüllung des Vertrags geeignete freie Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und technische Dienstleister einsetzen. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, eingesetzte Programme, Modelle, Plattformen und Produktionsverfahren während eines Projekts auszutauschen, sofern hierdurch die vereinbarte Beschaffenheit und der geschuldete Leistungsumfang nicht beeinträchtigt werden.
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Generative Verfahren sind nicht vollständig deterministisch. Eine identische Wiederholung eines Generierungsvorgangs, die dauerhafte technische Reproduzierbarkeit eines bestimmten Zwischenergebnisses oder die weltweite Einzigartigkeit eines Ergebnisses wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
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Technologiebedingte geringfügige Abweichungen sind nur insoweit vertragsgemäß, als sie:
a) nicht gegen ausdrücklich vereinbarte Produkteigenschaften verstoßen,
b) die Erkennbarkeit und Identität des dargestellten Produkts nicht wesentlich beeinträchtigen und
c) die vertraglich vorausgesetzte Nutzung nicht wesentlich einschränken. -
Produktprägende Details, deren exakte Wiedergabe für den Auftraggeber wesentlich ist, müssen im Angebot, Projektbriefing oder während der Referenzprüfung ausdrücklich benannt oder eindeutig sichtbar hervorgehoben werden.
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Enthalten die übermittelten Materialien noch nicht veröffentlichte Produkte, Geschäftsgeheimnisse oder Informationen mit besonderen Sicherheitsanforderungen, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer vor der Übermittlung oder spätestens bei Projektbeginn darauf hinweisen. Erforderliche besondere Sicherheits-, Speicher- oder Dienstleistervorgaben müssen gesondert vereinbart werden.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
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Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Materialien zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:
a) geeignete Produkt- und Referenzbilder,
b) korrekte Produktbezeichnungen und Produktdaten,
c) Informationen über Maße, Materialien, Farben und Produktvarianten,
d) Produktzeichnungen oder Detailaufnahmen, soweit für die Darstellung erforderlich,
e) Marken-, Gestaltungs- und Kommunikationsvorgaben,
f) Hinweise auf besonders kritische oder exakt wiederzugebende Produktdetails,
g) der vorgesehene Verwendungszweck und die geplanten Veröffentlichungsmedien. -
Der Auftraggeber ist für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Produktinformationen verantwortlich.
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Produktdetails, die aus den bereitgestellten Materialien nicht erkennbar sind und vom Auftraggeber nicht beschrieben wurden, dürfen vom Auftragnehmer im Rahmen der vereinbarten Gestaltung plausibel ergänzt oder vereinfacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer erkennen musste, dass eine Ergänzung zu einer wesentlichen Fehl- oder Irreführung führen würde.
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Der Auftraggeber benennt nach Möglichkeit eine entscheidungsbefugte Kontaktperson. Rückmeldungen verschiedener Mitarbeiter oder Dienstleister des Auftraggebers sind vom Auftraggeber zu einer eindeutigen und widerspruchsfreien Rückmeldung zusammenzufassen.
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Der Auftraggeber prüft übermittelte Zwischenstände und Endfassungen insbesondere auf:
a) Produktidentität und Produktgeometrie,
b) Farben, Materialien und sichtbare Bauteile,
c) Tür-, Fenster-, Fahrzeug- oder Personendarstellungen,
d) Logos, Texte und Kennzeichnungen,
e) tatsächliche Verfügbarkeit dargestellter Produkteigenschaften,
f) Übereinstimmung mit dem vorgesehenen Werbe- und Vertriebseinsatz. -
Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Dies gilt einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufzeit entsprechend der dann bestehenden Produktionskapazität des Auftragnehmers.
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Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber zur Nachholung einer erforderlichen Mitwirkung eine angemessene Frist setzen. Gesetzliche Ansprüche wegen unterlassener Mitwirkung, insbesondere nach den §§ 642 und 643 BGB, bleiben unberührt.
§ 6 Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien und Rechte Dritter
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Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer für die Dauer und zum Zweck der Vertragsdurchführung die erforderlichen einfachen, räumlich unbeschränkten Nutzungs- und Bearbeitungsrechte an den von ihm bereitgestellten Materialien ein.
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Die Rechteeinräumung umfasst insbesondere das Recht, die Materialien:
a) zu vervielfältigen,
b) zu bearbeiten und umzugestalten,
c) mit anderen Inhalten zu verbinden,
d) in technische Systeme und KI-gestützte Produktionsverfahren einzugeben,
e) an mitwirkende technische Dienstleister und Unterauftragnehmer zu übermitteln, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist. -
Der Auftraggeber versichert, dass er über sämtliche erforderlichen Rechte, Einwilligungen und Befugnisse an den bereitgestellten Materialien verfügt. Dies betrifft insbesondere:
a) Urheber- und Leistungsschutzrechte,
b) Marken- und Designrechte,
c) Rechte an Produktabbildungen und Produktdesigns,
d) Persönlichkeits- und Bildnisrechte abgebildeter Personen,
e) Datenschutzrechte,
f) Rechte an Logos, Schriften, Musik, Texten und sonstigen Bestandteilen. -
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die vereinbarte Bearbeitung, einschließlich einer KI-gestützten Veränderung realer Personen, Produkte, Marken oder geschützter Gestaltungen, von seinen Rechten und Einwilligungen umfasst ist.
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Wird der Auftragnehmer wegen einer vom Auftraggeber bereitgestellten Vorgabe oder eines vom Auftraggeber bereitgestellten Materials von einem Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen und den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit die Rechtsverletzung aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt.
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Die Freistellung setzt voraus, dass der Auftragnehmer:
a) den Auftraggeber unverzüglich über die Inanspruchnahme informiert,
b) keine Anerkenntnisse oder Vergleiche ohne angemessene Beteiligung des Auftraggebers abgibt und
c) dem Auftraggeber die zur Verteidigung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt. -
Die Freistellung gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Rechtsverletzung selbst schuldhaft verursacht oder trotz eindeutiger Kenntnis einer Rechtsverletzung gehandelt hat.
§ 7 Liefertermine, Verzögerungen und höhere Gewalt
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Liefertermine und Produktionszeiträume sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
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Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn:
a) der Vertrag wirksam geschlossen wurde,
b) sämtliche erforderlichen Unterlagen und Informationen vorliegen,
c) erforderliche Freigaben erteilt wurden und
d) eine vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung eingegangen ist. -
Verzögerungen, die auf verspäteten, unvollständigen, widersprüchlichen oder nachträglich geänderten Angaben des Auftraggebers beruhen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
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Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen aufgrund von Umständen, die außerhalb seines zumutbaren Einflussbereichs liegen. Hierzu können insbesondere gehören:
a) erhebliche Strom-, Internet-, Cloud- oder Plattformausfälle,
b) Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen,
c) behördliche Maßnahmen oder gesetzliche Verbote,
d) Naturereignisse, Krieg, Unruhen oder Arbeitskämpfe,
e) der unvorhersehbare Ausfall zwingend erforderlicher technischer Dienstleister. -
Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und dessen voraussichtliche Auswirkungen. Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
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Dauert die Behinderung länger als 30 Kalendertage an und ist ein weiteres Festhalten am noch nicht erfüllten Teil des Vertrags unzumutbar, kann jede Partei den betroffenen, noch nicht erbrachten Vertragsteil in Textform kündigen. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
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Zumutbare und selbstständig nutzbare Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber keine erheblichen Nachteile verursachen.
§ 8 Korrekturschleifen und Leistungsänderungen
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Die Anzahl der im Preis enthaltenen Korrekturschleifen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Soweit dort keine Anzahl genannt ist, ist eine Korrekturschleife enthalten.
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Eine Korrekturschleife ist eine zusammengefasste und inhaltlich eindeutige Rückmeldung des Auftraggebers zu einem übermittelten Arbeitsstand. Mehrere zeitlich oder organisatorisch getrennte Rückmeldungen können als mehrere Korrekturschleifen behandelt werden, wenn sie nicht auf Verlangen des Auftragnehmers zusammengefasst werden.
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Enthaltene Korrekturschleifen erfassen Anpassungen innerhalb des vereinbarten Konzepts und Leistungsumfangs.
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Keine bloße Korrektur, sondern eine zusätzliche Leistungsänderung liegt insbesondere vor bei:
a) Austausch des Produkts oder des verbindlichen Referenzbilds,
b) Wechsel der vereinbarten Perspektive oder Kameraführung,
c) neuer Jahreszeit, Wetterlage oder Tageszeit,
d) Hinzufügen oder Austausch von Personen, Fahrzeugen oder wesentlichen Gegenständen,
e) grundlegender Änderung der Handlung oder Nutzungssituation,
f) nachträglicher Änderung bereits freigegebener Inhalte,
g) Erweiterung der Anzahl, Länge, Auflösung oder Formate der Ergebnisse. -
Zusätzliche Leistungsänderungen werden nur nach gesonderter Beauftragung ausgeführt und zusätzlich vergütet. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vor der Ausführung über die voraussichtlichen Mehrkosten oder unterbreitet ein Ergänzungsangebot.
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Die Beseitigung eines Mangels, bei dem das Ergebnis von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, gilt nicht als verbrauchte Korrekturschleife.
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Nach erfolgter Abnahme gewünschte Änderungen sind grundsätzlich Gegenstand eines neuen Auftrags.
§ 9 Lieferung und Abnahme
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Die Lieferung erfolgt digital, insbesondere per E-Mail, Download-Link, Cloud-Ordner oder über eine vereinbarte Projektplattform.
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Der Auftragnehmer kennzeichnet die zur Abnahme vorgesehenen Fassungen als final oder abnahmereif und fordert den Auftraggeber zur Abnahme auf.
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Der Auftraggeber prüft das Arbeitsergebnis innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Abnahmeaufforderung, soweit nicht individuell eine andere Frist vereinbart wurde.
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Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, muss er innerhalb der Abnahmefrist mindestens einen konkreten Mangel benennen. Die Beanstandung soll die betroffene Datei, Szene oder Zeitposition und die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nachvollziehbar bezeichnen.
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Das Werk gilt nach Maßgabe des § 640 Absatz 2 BGB als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Benennung mindestens eines Mangels verweigert hat.
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Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
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Die vorbehaltlose Veröffentlichung oder produktive Verwendung eines ausdrücklich als final gekennzeichneten Arbeitsergebnisses gilt als Abnahme dieses Arbeitsergebnisses. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber vor der Verwendung einen wesentlichen Mangel konkret gerügt und sich seine Rechte ausdrücklich vorbehalten hat.
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Sind einzelne Bilder, Videos oder Projektabschnitte gesondert nutzbar und gesondert zur Abnahme gestellt worden, kann eine Teilabnahme erfolgen.
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Freigaben des Auftraggebers beziehen sich auf den jeweils vorgelegten Stand. Spätere Änderungen eines freigegebenen Merkmals gelten als zusätzliche Leistungsänderung, sofern die Freigabe nicht aufgrund eines für den Auftragnehmer erkennbaren Fehlers erteilt wurde.
§ 10 Vergütung und Zahlungsbedingungen
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Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Alle Preise verstehen sich als Nettobeträge. Umsatzsteuer wird nur hinzugerechnet, soweit sie gesetzlich geschuldet wird.
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Vereinbarte Voraus-, Abschlags- und Teilzahlungen sind zu den im Angebot bestimmten Zeitpunkten fällig.
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Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar.
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Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Dies umfasst bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers insbesondere den gesetzlichen Verzugszinssatz und, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die Verzugspauschale.
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Der Auftragnehmer ist nach vorheriger Mahnung berechtigt, die weitere Leistungserbringung vorübergehend einzustellen, wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Hierdurch entstehende Verzögerungen gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
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Der Auftragnehmer kann die Übergabe nicht geschuldeter offener Projektdateien sowie die Einräumung der endgültigen Nutzungsrechte bis zur vollständigen Zahlung der für das jeweilige Projekt fälligen Vergütung zurückhalten.
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Der Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen aufrechnen. Diese Einschränkung gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis.
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Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
§ 11 Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen
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Bis zur vollständigen Zahlung erhält der Auftraggeber lediglich ein widerrufliches Recht, die übermittelten Ergebnisse intern zu prüfen. Eine Veröffentlichung oder sonstige kommerzielle Nutzung ist vor vollständiger Zahlung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
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Nach vollständiger Zahlung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den ausdrücklich als final übergebenen, kundenspezifischen Arbeitsergebnissen sämtliche ihm zustehenden und wirksam einräumbaren Nutzungsrechte im nachfolgend bestimmten Umfang ein.
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Soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, erfolgt die Rechteeinräumung:
a) ausschließlich, soweit ein ausschließliches Recht rechtlich bestehen und eingeräumt werden kann,
b) zeitlich und räumlich unbeschränkt,
c) für sämtliche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten analogen und digitalen Nutzungsarten,
d) für die rechtmäßige kommerzielle Kommunikation, Bewerbung und Vermarktung des Auftraggebers und seiner Produkte. -
Die Rechte umfassen insbesondere die Nutzung:
a) auf Websites und in Onlineshops,
b) auf Verkaufsplattformen und Marktplätzen,
c) in sozialen Netzwerken,
d) in digitaler und gedruckter Werbung,
e) in Präsentationen, Katalogen und Verkaufsunterlagen,
f) auf Messen und am Point of Sale,
g) in Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
h) in bezahlten Werbekampagnen. -
Der Auftraggeber darf die finalen Arbeitsergebnisse vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich machen, senden, bearbeiten, kürzen, formatieren, mit anderen Inhalten verbinden und in andere Dateiformate übertragen.
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Der Auftraggeber darf die erforderlichen Nutzungsrechte an verbundene Unternehmen, Händler, Vertriebspartner, Plattformbetreiber, Agenturen und sonstige Dienstleister weitergeben, soweit dies der Vermarktung des Auftraggebers oder seiner Produkte dient.
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Der isolierte Weiterverkauf oder die Lizenzierung der Arbeitsergebnisse als eigenständiges Stockmaterial, Template, Datensatz oder digitales Produkt an unbeteiligte Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.
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Unabhängig davon, ob ein Arbeitsergebnis im Einzelfall urheberrechtlich oder durch andere Schutzrechte geschützt ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die finalen kundenspezifischen Arbeitsergebnisse nicht für andere Auftraggeber zu verkaufen oder zu lizenzieren. Eine ausdrücklich genehmigte Referenz- oder Portfolionutzung bleibt unberührt.
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Nicht übertragen werden Rechte an:
a) internen Methoden und Produktionsverfahren,
b) Prompts und Systemanweisungen,
c) Workflows und Automatisierungen,
d) Vorlagen und wiederverwendbaren technischen Bestandteilen,
e) Software, Modellen und Werkzeugen,
f) allgemeinem Know-how des Auftragnehmers,
g) Zwischenständen und verworfenen Varianten. -
Enthält das finale Arbeitsergebnis bereits zuvor bestehende Bestandteile des Auftragnehmers, erhält der Auftraggeber daran die für die vereinbarte Nutzung des Gesamtergebnisses erforderlichen einfachen Nutzungsrechte.
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Bestandteile, die auf Lizenzen Dritter beruhen, unterliegen zusätzlich den jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf ihm bekannte wesentliche Nutzungseinschränkungen hin.
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Der Auftragnehmer garantiert nicht, dass ein ganz oder teilweise KI-gestütztes Arbeitsergebnis:
a) urheberrechtlich oder durch andere Schutzrechte geschützt ist,
b) als Marke oder Design eingetragen werden kann,
c) gegenüber unabhängig erzeugten ähnlichen Ergebnissen monopolisiert werden kann.
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Werden die Ergebnisse nach der Übergabe durch den Auftraggeber oder Dritte verändert, haftet der Auftragnehmer nicht für hierdurch entstandene Fehler oder Rechtsverletzungen, soweit diese nicht bereits im unveränderten Arbeitsergebnis angelegt waren.
§ 12 Produktprüfung, rechtliche Verantwortung und Kennzeichnung
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Soweit nicht ausdrücklich beauftragt, schuldet der Auftragnehmer keine rechtliche Prüfung der Arbeitsergebnisse. Dies gilt insbesondere für:
a) Urheber-, Marken-, Design- und Persönlichkeitsrechte,
b) Wettbewerbs- und Werberecht,
c) Preisangaben- und Verbraucherrecht,
d) Produktsicherheits- und Kennzeichnungsrecht,
e) regulatorische Vorgaben des vorgesehenen Absatzmarkts,
f) Vorgaben von Verkaufs- und Werbeplattformen. -
Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der konkreten Veröffentlichung, Werbeaussage und Produktdarstellung in seinem Verantwortungsbereich verantwortlich.
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Der Auftraggeber darf die Ergebnisse nicht so verwenden, dass beim angesprochenen Verkehr ein irreführender Eindruck über tatsächlich nicht vorhandene Produkteigenschaften, Ausstattungen, Maße, Funktionen, Lieferumfänge oder Nutzungsmöglichkeiten entsteht.
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Technische oder werbliche Aussagen über das Produkt gelten nur dann als vom Auftragnehmer geprüft oder bestätigt, wenn eine solche Prüfung ausdrücklich Gegenstand des Auftrags war.
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Jede Partei erfüllt die für sie geltenden gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Einsatz künstlicher Intelligenz.
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Der Auftraggeber prüft insbesondere, ob bei der vorgesehenen Veröffentlichung eine Offenlegung oder Kennzeichnung künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte erforderlich ist.
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Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf Anfrage die Informationen über den KI-gestützten Herstellungsprozess zur Verfügung, die für die Prüfung einer gesetzlichen Kennzeichnungspflicht vernünftigerweise erforderlich sind.
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Gesetzlich oder aufgrund verbindlicher Lizenzbedingungen erforderliche Kennzeichnungen, Herkunftsinformationen oder maschinenlesbare Markierungen dürfen nicht entfernt werden.
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Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere werden keine bestimmten Verkaufszahlen, Conversion-Raten, Reichweiten, Umsätze, Rankings oder Freigaben durch Plattformbetreiber garantiert.
§ 13 Mängelrechte
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Ein Mangel liegt vor, wenn das Arbeitsergebnis bei Abnahme nicht die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit besitzt oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
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Kein Mangel liegt allein deshalb vor, weil dem Auftraggeber eine vertragsgemäße kreative Gestaltung subjektiv nicht gefällt.
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Ebenfalls nicht als Mangel gelten geringfügige, technisch unvermeidbare Abweichungen durch:
a) unterschiedliche Bildschirmdarstellungen,
b) Kompression oder Plattformkonvertierung,
c) Farbraum- oder Formatunterschiede,
d) geringfügige, die Nutzung nicht beeinträchtigende generative Variationen,
sofern keine abweichende ausdrückliche Beschaffenheit vereinbart wurde. -
Der Auftraggeber beschreibt einen behaupteten Mangel so konkret, dass der Auftragnehmer ihn nachvollziehen und prüfen kann.
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Bei berechtigten Mängeln steht dem Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung zu. Der Auftragnehmer entscheidet, ob der Mangel durch Bearbeitung, Ersatzlieferung oder Neuerstellung beseitigt wird.
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Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nacherfüllung. Regelmäßig sind bis zu zwei Nacherfüllungsversuche angemessen, soweit nicht die Art des Mangels oder die Interessen beider Parteien eine andere Beurteilung erfordern.
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Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu.
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Mängelrechte bestehen nicht für Fehler, die nach der Abnahme durch:
a) Veränderungen des Auftraggebers oder Dritter,
b) eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks,
c) ungeeignete Konvertierung oder Komprimierung,
d) eine Verbindung mit ungeeigneten Drittinhalten
entstanden sind, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Veränderung für den Mangel nicht ursächlich war. -
Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von zwölf Monaten ab Abnahme.
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Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht:
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
b) bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
d) bei einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
e) bei zwingender gesetzlicher Haftung,
f) für Schadensersatzansprüche, die nach § 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unbeschränkt bestehen.
§ 14 Haftung
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Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
d) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
e) nach dem Produkthaftungsgesetz und aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung. -
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
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Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
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Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
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Bei leicht fahrlässig verursachtem Datenverlust ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.
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Der Auftragnehmer haftet nach den vorstehenden Bestimmungen insbesondere nicht für Schäden, die auf:
a) unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers,
b) rechtswidrigen Vorgaben des Auftraggebers,
c) nicht offengelegten besonderen Produktmerkmalen,
d) nachträglichen Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte,
e) einer Nutzung außerhalb des ausdrücklich vereinbarten Zwecks
beruhen, soweit den Auftragnehmer kein eigenes haftungsbegründendes Verschulden trifft. -
Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 15 Kündigung, Projektunterbrechung und Projektabbruch
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Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
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Soweit es sich um einen Werkvertrag handelt, kann der Auftraggeber den Vertrag nach Maßgabe des § 648 BGB bis zur Vollendung des Werks kündigen. Die gesetzlichen Vergütungsfolgen einer solchen Kündigung bleiben bestehen.
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Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund nach Maßgabe des § 648a BGB kündigen.
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Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber:
a) trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung fällige Zahlungen nicht leistet,
b) erforderliche Mitwirkungshandlungen trotz angemessener Frist nicht erbringt,
c) wiederholt rechtswidrige oder Rechte Dritter verletzende Leistungen verlangt,
d) das erforderliche Vertrauensverhältnis durch eine erhebliche Vertragsverletzung nachhaltig zerstört. -
Soweit der Kündigungsgrund behebbar ist, ist vor einer Kündigung grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.
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Bei einer vom Auftraggeber verursachten Projektunterbrechung von mehr als 30 Kalendertagen darf der Auftragnehmer das Projekt entsprechend seiner aktuellen Produktionskapazität neu einplanen. Ursprüngliche unverbindliche Lieferzeiträume verlieren in diesem Fall ihre Gültigkeit.
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Im Kündigungsfall erstellt der Auftragnehmer eine Abrechnung über:
a) bereits erbrachte Leistungen,
b) angefallene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten,
c) gesetzlich geschuldete Kündigungsvergütungen oder Entschädigungen. -
Ein Anspruch auf Herausgabe unfertiger Zwischenstände, Prompts, Rohdateien oder Projektdateien besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
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Nutzungsrechte an separat nutzbaren Zwischenständen werden nur eingeräumt, wenn deren Übergabe und Vergütung ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 16 Vertraulichkeit und Referenznutzung
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Beide Parteien behandeln sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.
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Als vertraulich gelten Informationen, die:
a) ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden oder
b) aufgrund ihrer Art und der Umstände ihrer Offenlegung erkennbar vertraulich sind. -
Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags verwendet und nur solchen Mitarbeitern, Unterauftragnehmern oder technischen Dienstleistern zugänglich gemacht werden, die sie für die Vertragsdurchführung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
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Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die:
a) bereits öffentlich bekannt sind,
b) der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren,
c) ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden,
d) rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden,
e) unabhängig entwickelt wurden oder
f) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen. -
Die allgemeine Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für fünf Jahre nach Beendigung des jeweiligen Vertrags. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie so lange, wie die gesetzlichen Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses vorliegen.
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Der Auftragnehmer darf allgemeine Kenntnisse, Erfahrungen, Methoden und nicht kundenspezifisches Know-how, die bei der Vertragsdurchführung gewonnen wurden, für andere Projekte verwenden.
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Eine Verwendung des Namens, Logos oder der finalen Arbeitsergebnisse des Auftraggebers als Referenz, im Portfolio, auf der Website, in sozialen Netzwerken oder in Verkaufsunterlagen des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig.
§ 17 Datenschutz und personenbezogene Daten
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Beide Parteien erfüllen die für sie geltenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen in eigener Verantwortung.
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Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung vorliegen, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO.
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen keine erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
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Der Auftraggeber übermittelt nur solche personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung für das Projekt erforderlich und rechtmäßig ist.
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Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und bei Vorliegen einer geeigneten Rechtsgrundlage übermittelt werden.
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Bei Bildern oder Videos realer Personen ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Einwilligungen und Nutzungsbefugnisse auch die vereinbarte Bearbeitung und Veröffentlichung abdecken.
§ 18 Datensicherung, Aufbewahrung und Löschung
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, die final gelieferten Dateien zeitnah herunterzuladen und eigenständig dauerhaft zu sichern.
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Download-Links dürfen nach Ablauf von 30 Kalendertagen deaktiviert werden, soweit nicht anders vereinbart.
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Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Projektdateien, Zwischenstände oder finale Dateien dauerhaft aufzubewahren.
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Soweit keine abweichende Vereinbarung besteht, darf der Auftragnehmer projektbezogene Produktionsdaten 90 Kalendertage nach Abnahme oder endgültiger Projektbeendigung löschen.
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Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
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Prompts, technische Zwischenschritte, Testgenerierungen und verworfene Varianten dürfen bereits während oder unmittelbar nach Abschluss der Produktion gelöscht werden.
§ 19 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
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Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hamburg, wenn der Auftraggeber:
a) Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs,
b) juristische Person des öffentlichen Rechts,
c) öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
d) die Voraussetzungen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO anderweitig vorliegen. -
Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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Eine unwirksame Bestimmung wird nicht automatisch durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Eine solche Ersatzregelung bedarf einer wirksamen Vereinbarung der Parteien.
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Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Stand: 14. Juli 2026
Kritische Prüfung vor Veröffentlichung
Diese Fassung ist ein fundierter Arbeitsentwurf, keine anwaltlich garantierte Rechtssicherheit. Ich weiß nicht, ob jede einzelne Klausel in einem späteren konkreten Gerichtsverfahren Bestand hätte; das hängt auch von eurem tatsächlichen Bestellprozess, den eingesetzten KI-Diensten und den individuellen Angeboten ab.
Besonders prüfen lassen solltet ihr:
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die zwölfmonatige Verjährungsverkürzung in § 13,
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die konkrete Rechtekette der verwendeten KI-, Video- und Cloudanbieter,
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den tatsächlichen Umgang mit vertraulichen Kundenbildern und möglichen Geschäftsgeheimnissen,
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die Frage, wann eine Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO vorliegt,
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eure endgültige Rechtsform, Geschäftsanschrift und Unternehmensbezeichnung.
Die separate Auftragsverarbeitungsvereinbarung ist erforderlich, wenn Wirkungsfilm personenbezogene Daten tatsächlich weisungsgebunden für einen Kunden verarbeitet; die DSGVO verlangt dann einen Vertrag mit bestimmten Pflichtinhalten. (EUR-Lex)
Für die wirksame Einbeziehung sollte die datierte PDF jedem Angebot beigefügt und im Angebot ausdrücklich genannt werden. Allein die Veröffentlichung im Website-Footer ist für eure Vertriebsform unnötig riskant. (Gesetze im Internet)
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